Termine Kunstverein

02 Apr. 2024
19:00 -
Stammtisch
20 Apr. 2024
15:00 - 19:00
Frühjahrsausstellung

 

Satzung des Kunstverein Egelsbach e.V.

 

Präambel

 

Der Verein gründet sich aus einem Kreis von Kunstschaffenden, die ortsansässig sind.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein mit dem Namen „Kunstverein Egelsbach“ und mit dem Sitz in Egelsbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Veranstaltung von Kunstausstellungen, z.B.in der Kulturscheuer Egelsbach.

2. Unterhaltung von Räumlichkeiten für das künstlerische Schaffen der Mitglieder.

3. Kurse für Jugendliche, z.B. in Malerei, Töpferei. Fotografie, Keramik und Bildhauerei durch die Mitglieder.

4. Besuch von Kunstausstellungen zur Vertiefung des Kunstverständnisses der Vereinsmitglieder.

5. Weiterbildung der Vereinsmitglieder in den verschiedenen Kunstrichtungen mit geeigneten Referenten.

6. Einladung von Künstlern aus den Partnerstädten der Gemeinde Egelsbach zum Kunstaustausch und der gegenseitigen Vermittlung künstlerischen Schaffens.

 

 

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

 

§ 4 Vergütungen/Auslagenersatz

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann für Tätigkeiten, die den ideellen Bereich und/oder den steuerbegünstigten Zweckbetrieb betreffen, neben dem zulässigen Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr.26a EStG) zahlen, sofern dies für die Tätigkeit angemessen i.S.d. §55 Abgabeordnung ist.

Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann aber abweichend beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

 

§ 5 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Egelsbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kunst zu verwenden hat.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muss einen schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) an den Vorstand richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der  gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Die Aufnahme ist davon abhängig, dass sich das Mitglied in der Beitrittserklärung verpflichtet, Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, die von der Mitgliederversammlung im Einklang mit dieser Satzung beschlossen wurden, zu begleichen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.

4. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

5. Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung sowie die erlassenen Ordnungen an.

6. Mit Erwerb der Mitgliedschaft stehen jedem Mitglied Einrichtungen des Vereins im Rahmen der erlassenen Ordnungen zur Verfügung. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Vereinseigentum oder dem Verein überlassene Gegenstände und Einrichtungen, die im Eigentum eines Dritten stehen, sorgsam zu behandeln. Für grob fahrlässig verursachten Schaden haftet das jeweilige Vereinsmitglied alleine.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) Mit dem Tod des Mitgliedes

b) Durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang der schriftlichen Austrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied an. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

c) Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als Verstoß in diesem Sinne gilt auch die Nichtentrichtung der Mitgliedsbeiträge bei Fälligkeit.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit einfachem Brief an die hinterlegte Adresse zu senden. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Legt das Mitglied nicht fristgemäß Widerspruch ein oder endscheidet die Mitgliederversammlung gegen das Mitglied, so ist der Ausschließungsbeschluss endgültig.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft oder dem Ausschlusszeitpunkt gehen alle Mitgliederrechte an den Verein verloren.

Etwaiges Vereinseigentum ist binnen 4 Wochen zurück zu geben.

Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Mitgliedsbeiträge.

 

 

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

1. Gegen Mitglieder, die gegen Satzung, Ordnungen oder Anordnungen verstoßen, können Maßnahmen (Abmahnung, Kostenersatz usw.) verhängt werden. Über die Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Vorlage des Vorstandes.

2. Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahme ist an die hinterlegte Adresse zuzustellen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft sich das Mitglied der Ordnungsmaßnahme.

 

 

§ 9 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie evtl. Umlagen richten sich nach der Festlegung der Mitgliederversammlung.

2. Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder Aufnahmebeiträge sind Bringschulden. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1.Monat der Aufnahme.

3. Die Mitgliedsbeiträge des lfd. Jahres sind bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres auf das Bankkonto des Vereins zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, von den Mitgliedern die Erteilung einer Lastschrift für die Mitgliedsbeiträge zu verlangen.

4. Kommt es zu Kosten im Zuge des verspäteten Zahlungsausgleichs, so sind diese vom Mitglied zu tragen.

5. Der Verein kann Umlagen erheben, soweit die Kostendeckung dies erforderlich macht. Diese bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der Kunstbeirat

3. Die Mitgliederversammlung

Alle Organmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Beschlüsse des Vereins erfolgen gemäß den Vorschriften des BGB.

 

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Reihe der Mitglieder für die Restlaufzeit der Amtsdauer aus.

3. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahieren) befreit werden.

 

 

§ 12 Kunstbeirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Kunstbeirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in künstlerischen und kunstpolitischen Fragen zu beraten.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig füra) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,b) Die Wahl des Vorstandes, des Kunstbeirates und von Revisoren,c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,d) Beschlüsse über Satzungsänderungen, vorliegende Anträge und Vereinsauflösung,e) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder elektronisch an die letztbekannte Adresse des Vereinsmitglieds einzuberufen. Sie findet in jedem Kalenderjahr statt.

3. Sie soll in der 1. Jahreshälfte durchgeführt werden.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand beantragt hat.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht

c) Revisionsbericht

d) Entlastung des Vorstandes/Schatzmeisters

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Verschiedenes

g) ggf. Neuwahlen

6. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundeigentum bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von Mitgliedern

b) vom Vorstand

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

9. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen deshalb dem Vorstand rechtzeitig vorgelegt werden, damit diese in der Einladung der Mitglieder aufgeführt werden können. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

 

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

 

§ 15 Geschäftsgrundlagen

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Bei Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Alle Protokolle sind aufzubewahren.

3. Der Verein bestreitet seine Ausgaben vor allem aus folgenden Einnahmen: Beiträge, Spenden, Umlagen, öffentlichen Zuschüssen, Eintritts- und Sponsorengeldern.

4. Die Haushaltspläne sind jährlich aufzustellen.

5. Über die finanzielle Lage des Vereins ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

6. Für das Geldvermögen ist ein Bankkonto einzurichten. Das Konto muss auf den Namen des Vereins lauten. Verfügungsberechtigt ist der Vorstand.

 

 

§ 16 Kassenprüfung

1. Die Revisoren können jederzeit Einsicht in die Kasse und die Buchführung des Vereins nehmen.

2. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen jährlichen Prüfungsbericht.

 

 

§ 17 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seinerMitglieder zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben.

2. Im Zusammenhang mit Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen ist es dem Verein gestattet, personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder zu veröffentlichen.

3. Ein Mitglied kann der Veröffentlichung seines Fotos gegenüber dem Vorstand widersprechen. Gruppenfotos bleiben davon unberührt.

4. Jedes Mitglied hat das Recht auf die Einsichtnahme seiner personenbezogenen Daten.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bestimmt sich nach §41 BGB. Dazu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Es gibt nur einen Tagesordnungspunkt: „Auflösung des Vereins“.

3. Die Einberufung kann nur erfolgen, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies gefordert haben.

4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

5. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

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